| Begriff | Definition |
|---|---|
| Abgeschlossenheitsbescheinigung |
Dies ist eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass Wohnungen entsprechend dem Wohneigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind und durch einen eigenen Zugang vom Freien oder Treppenhaus begehbar sind. Sie wird dringend benötigt, wenn Sie ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln möchten. |
| Abnahme |
Im Zusammenhang des Immobilienerwerbs bzw. des Hausbaus spricht man von einr Abnahme einer Werkleistung bzw. eines Bauwerks. |
| Abschlussgebühr |
Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr fällig, deren Höhe sich nach der Bausparsumme richtet. Sie wird je nach Tarif in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet. Auch in vielen anderen Bereichen sind Abschlußgebühren üblich. |
| Abschreibung |
Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust aus allgemeinen Gründen wie Alterung und Verschleiß resultieren.Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden. |
| Abstandsfläche |
Im Bau- beziehungsweise Planungsrecht festgelegte Fläche zwischen zwei Gebäuden sowie zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze. Die Flächen sollen eine ausreichende Belüftung und Belichtung der Gebäude sicherstellen, sie dienen ferner als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen geregelt. |
| Abzahlungshypothek |
Im Gegensatz zur Tilgungshypothek (siehe auch Annuitätendarlehen) zahlt der Schuldner in der Regel gleichbleibende Tilgungsraten sowie Zinsen aus der sich laufend verringernden Darlehenssumme. Dadurch sinkt die Leistungsrate jährlich. |
| Aktivgeschaft |
Geschäfte eines Kreditinstituts, die darauf ausgerichtet sind, fremde Gelder und eigene Mittel in Form von Kreditausleihungen, Festgeldanlagen und Erwerb von Wertpapieren anzulegen. Die Refinanzierung des Aktivgeschäfts erfolgt über das Passivgeschäft. |
| Akzessorietat |
Akzessorisch = hinzutretend. |
| Altenwohnung |
Altersgerechte Wohnung. |
| Altersvorsorge |
Spezielle Angebote von Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften, die gesetzlich festgelegte Auflagen (z. B. Zahlung einer lebenslang steigenden oder gleich bleibenden monatlichen Rente) erfüllen und von einer staatlichen Stelle geprüft werden müssen. |
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