,,(Gemeinschaftliches Eigentum gem. § 1 Abs.5 WEG). Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Es wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten.
Copyright © 2010. All Rights Reserved.
Im Internet gefunden werden.