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Begriff Definition
Degressive Abschreibung

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. „Abgesetzt“ werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.

Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.

Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz das 3-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen, höchstens jedoch 30 %. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 31.12.2005 und 1.1. somit 30 %. Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.

Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, zum Jahresende von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich z. B. nach 3 Jahren, wenn die Restnutzungsdauer noch 4 Jahre beträgt, also etwa nach der Hälfte der steuerlichen Gesamtnutzungsdauer.

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