Der effektive Jahreszins sind die als jährlicher Vomhundersatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits (§ 6 Abs. 1 PAngV). Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, spricht man von einem „anfänglichen effektiven Jahreszins“. Er weicht von dem im Kreditvertrag enthaltenen Nominalzins ab.
Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweit wird die versicherungsmathematische AIBD-Methode verwendet) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor.
Nicht enthalten sind u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren, Schätzgebühren und Kosten der Besicherung.