Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumswechsel. Sie wird nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt, genügt allein allerdings zum Eigentumsübergang noch nicht. Sie muss noch im Grundbuch eingetragen werden.