| Begriff | Definition |
|---|---|
| Grundstückskauf |
(§ 313 BGB). Ein Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus. Beim Grundstückskauf sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: genaue Bezeichnung des Grundstücks, Übernahme von Belastungen, insbesondere öffentliche Lasten (Erschließungskosten) und Nutzungen, Fortbestehen von Belastungen, Belegungs- oder Preisbindungen (bei öffentlich geförderten Wohnungen), Termin für die Zahlung des Kaufpreises sowie Nutzungs- und Übergabetermine |
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