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Begriff Definition
Reallast

Recht einer bestimmten Person, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen. Die Leistungen können in Naturalien, Geld oder Handlungen (z.B. Straßenunterhaltung) bestehen. Sie können zeitlich beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Eintragung der Reallast erfolgt in Abteilung II des Grundbuches.

Regelsparbeitrag

Der nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) vom Bausparer monatlich zu entrichtende Sparbeitrag als Promillesatz der Bausparsumme. Verschiedene Bauspartarife mit unterschiedlichen Regelsparbeiträgen ermöglichen dem Bausparer, die Ansparung entsprechend seiner individuellen Sparziele zu gestalten. Je nach Tarif beträgt der Regelsparbeitrag zwischen drei und zehn Promille der Bausparsumme. Hochrechnungen auf der Basis der Regelsparbeiträge geben einen ersten Anhaltspunkt für die voraussichtliche Zuteilung der Bausparsumme.

Regionalplanung

Zwischenstufe zwischen der Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Konkretisiert die Ziele von Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung von Teilräumen des jeweiligen Bundeslandes in sog. Regionalplänen.

Reihenhaus

Aneinander gereihte Wand-an-Wand stehende Wohnhäuser gleichen Typs auf jeweils eigenem Grundstück. An den Enden der Reihen werden sie als Reiheneckhaus bezeichnet.

Restfinanzierung

Sammelbezeichnung für Kredite außerhalb der Grenze von 80 Prozent des Beleihungswertes. Die Finanzierungslücke kann beispielsweise geschlossen werden durch einen Personalkredit oder durch Darlehen gegen Bürgschaft bzw. Ersatzsicherheiten.

Siehe auch: 

Bürgschaft, Ersatzsicherheiten.

Restschuldversicherung

Risikolebensversicherung für den Darlehensnehmer, deren Versicherungssumme sich entsprechend der sinkenden Darlehensschuld von Jahr zu Jahr verringert. Bei Eintritt des Versicherungsfalles wird die Restschuld vollständig durch die abgetretene oder verpfändete Versicherungssumme getilgt. Dient oftmals zur zusätzlichen Sicherung von Personalkrediten, die im Rahmen einer Baufinanzierung eingesetzt werden. Ist bei vielen Bausparkassen obligatorisch mit der Darlehensgewährung verbunden.

Revalutierung

Neuvalutierung. Nutzung einer bestehenden Grundschuld, deren dadurch gesichertes Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt worden ist, zur Sicherung eines weiteren (neuen) Darlehens. Voraussetzung ist u.a. die Zustimmung der nachrangigen Gläubiger.

Siehe auch:
Nachrang, Rangvorbehalt.

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