| Begriff | Definition |
|---|---|
| Arbeitnehmer Sparzulage |
Auf die Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermbG) - sogenannte vermögenswirksame Leistungen (vL) gewährt der Staat eine Prämie in Höhe von 9 Prozent, sofern es sich um Einzahlungen auf einen Bausparvertrag handelt (und zusätzlich von 18 Prozent auf Aktienfonds). Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist einkommensabhängig. Sie wird nur Arbeitnehmern gewährt, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen unter einer bestimmten Summe liegt. Eine Auszahlung des Guthabens inklusive Arbeitnehmer-Sparzulage im Wege der Zuteilung ist auch vor Ende dieser Frist möglich, sofern eine wohnwirtschaftliche Verwendung nachgewiesen werden kann. Eine vorzeitige prämienunschädliche Auszahlung kann auch erfolgen, beispielsweise bei mindestens einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung oder Tod des Sparers. |
| Sachwertverfahren |
Im Rahmen der Beleihungswertermittlung (Beleihungswert) eingesetztes Verfahren zur Ermittlung des Bau- und Bodenwerts eines Grundstücks und der darauf errichteten baulichen Anlagen. Wird i.d.R. angewendet bei eigengenutzten Wohngrundstücken. Bei der Ermittlung des Bodenwertes wird dabei im Allgemeinen von dem Preis ausgegangen, der für Grundstücke gleicher Art auf Dauer voraussichtlich zu erzielen ist. Bei der Ermittlung des Bauwertes werden die angemessenen Herstellungskosten zu Grunde gelegt. |
| Schlussabnahme |
Im Bauvertragsrecht (VOB) markiert die Schlussabnahme den Akt der Übergabe, d.h. der Eigentums- und Gefahrenübertragung vom Bauunternehmer auf den Bauherren. Nach der Schlussabnahme kann die Schlussabrechnung erstellt werden. |
| Schnellbausparvertrag |
Bausparvertrag, bei dem die vertraglich vereinbarte Mindestansparsumme innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss eingezahlt wird. Das Neugeschäft und der Bestand an nicht zugeteilten Schnell(bau)sparverträgen sind kontingentiert. |
| Sicherheitseinbehalt |
Der Bauherr kann die Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung bis zur Abnahme durch einen im Bauvertrag vereinbarten Sicherheitseinbehalt auf Abschlagsrechnungen absichern. In der Regel beträgt der Sicherheitseinbehalt zehn Prozent der Bruttovertragssumme. Er ist durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft ablösbar. Die Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist kann durch einen im Bauvertrag vereinbarten Sicherheitseinbehalt auf die Schlussrechnung abgesichert werden. Dieser Sicherheitseinbehalt beträgt in der Regel fünf Prozent der Bruttovertragssumme und kann durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. |
| Sicherungsübereignung |
Eigentumsübertragung mit der Abrede, die zur Sicherung übereignete Sache nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zu verwerten. |
| Sofortdarlehen |
Im Sinne einer Bausparkasse: Darlehen von Bausparkassen an Nicht-Bausparer, die nur aus Eigen- oder aufgenommenen Fremdmitteln, also nicht aus sog. kollektiven Mitteln refinanziert werden. Außerkollektive Kredite. Sie ähneln hinsichtlich ihrer Verzinsung und Besicherung erststelligen Hypothekendarlehen, können aber im Gegensatz zu diesen auch nachrangig abgesichert werden. Sofortdarlehen dürfen nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden.
Normaler Kredit: Bezeichnet im Allgemeinen einen Ratenkredit.Die Bezeichnung Sofortkredit weist darauf hin, dass dieser Kredit schnell und unkompliziert dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt wird. Dem Kreditnehmer entstehen bei der Kreditbeantragung und -bearbeitung keine langen Wartezeiten. Meist bekommt er das Geld innerhalb weniger Tage auf sein Auszahlungskonto (>Girokonto) überwiesen. |
| Sondereigentum |
Dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung. Zum Sondereigentum gehören die Räume der im Kaufvertrag genannten Eigentumswohnung (einschließlich Bodenbeläge, Einbaumöbel, Heizkörper, Sanitärinstallationen sowie ggf. einschließlich weiterer Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung) und die dazu gehörenden Gebäudebestandteile (die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über Gebühr beeinträchtigt wird). Nicht zum Sondereigentum gehören die gesamten tragenden Teile des Gebäudes. |
| Sondertilgung |
Tilgung, die über die im Kreditvertrag vereinbarten Leistungsraten hinausgeht. Sondertilgungen sind für Baudspardarlehen (nicht jedoch für Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite) bei Bausparkassen jederzeit problemlos möglich, bei den übrigen Kreditinstituten nur mit deren Zustimmung. Von den letztgenannten wird dann zumeist eine Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Zinsausgleich verlangt, wodurch Sondertilgungen häufig wirtschaftlich unrentabel werden. |
| Spekulationsgeschäft |
Ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Immobilien nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausnahme: Immobilien, die über den gesamten Zeitraum oder zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. |
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