| Begriff | Definition |
|---|---|
| Teilbausparvertrag |
Entsteht durch Teilung der ursprünglichen Bausparsumme in einen sog. Teilbausparvertrag und einen Restbausparvertrag. Das gesamte Bausparguthaben wird dabei dem Teilbausparvertrag gutgeschrieben und die Bewertungszahl auf der Grundlage der verminderten Bausparsumme neu berechnet, was zu einer früheren Zuteilung führt. Der Restbausparvertrag wird abschlussgebührenfrei als neuer Bausparvertrag eingerichtet. |
| Teileigentum |
Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Z.B. Ladengeschäfte oder Praxisräume. Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. |
| Teilungserklärung |
Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist, die mit Sondereigentum verbunden sind (= Wohneigentumsrechte). Mit der Teilungserklärung wird sachenrechtlich das Wohnungs- und Teileigentum begründet. (§ 2 WEG). Der Teilungserklärung ist zu entnehmen, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind besondere Nutzungsrechte (z.B. Stellplätze) gekennzeichnet. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Danach erst ist eine Belastung der Miteigentumsanteile möglich. |
| Tilgung |
Rückführung der Darlehensschuld durch zeitlich und in der Höhe festgesetzte gleichbleibende (Annuität) oder unterschiedlich hohe Abzahlungsbeiträge (Tilgungshypothek). Die Verrechnung der Tilgungsleistungen erfolgt i.d.R. taggenau. Einzelheiten sind in den Darlehensbedingungen erläutert. |
| Tilgungsbausparvertrag |
Besondere Form der Verbundfinanzierung in der Sparkassen-Finanzgruppe durch die Verbindung von Bauspar- und Hypothekenfinanzierung. Dabei gewährt die mit der Bausparkasse kooperierende Sparkasse eine erste Hypothek und stellt diese tilgungsfrei. Gleichzeitig mit der Kreditaufnahme schließt der Kreditnehmer einen Bausparvertrag ab, dessen Bausparsumme der Kredithöhe entspricht. Die Ansprüche aus diesem Bausparvertrag werden an den Ersthypothekar (die Sparkasse) abgetreten. Zusätzlich verpflichtet sich der Kreditnehmer, diesen Bausparvertrag zuteilungsreif anzusparen. Bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages wird die Hypothek in einer Summe oder schrittweise z.B. mittels Teilbausparsummen abgelöst. |
| Tilgungshypothek |
Hypothek, die bis zur endgültigen Amortisation im Gegensatz zur Abzahlungshypothek durch eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) oder in gleichmäßigen Raten (monatlich/ viertel-jährlich) zurückgeführt wird. Durch den sich verringernden Zinsanteil erhöht sich automatisch der Tilgungsanteil. Die jeweils getilgten Anteile werden dabei zur Eigentümergrundschuld. Gegensatz: Festdarlehen. |
| Tilgungsplan |
Zeitliche Darstellung einer Darlehensrückzahlung über die gesamte Laufzeit hinweg bis zur restlosen Tilgung des Darlehens. Aus dem regelmäßig zu erstellenden Zins- und Tilgungsplan sind u.a. ersichtlich: die Kreditart und Kredithöhe, der Zinssatz, die Zins- und Tilgungsraten. |
| Tilgungsstreckungskredit |
Bei den Tilgungsstreckungskrediten der Bausparkassen hat der Bausparer im Tilgungsstreckungsfalle eine reduzierte Monatsrate zu erbringen. Für den reduzierten Teil der Monatsrate richtet die Bausparkasse ein Tilgungsstreckungskonto ein das mit einem kapitalmarktabhängigen Zins verzinst wird und später vom Bausparer ebenfalls zurückgeführt werden muss. |
| Tilgungsverrechnung |
Die Verrechnung der laufenden Tilgungsleistungen kann prinzipiell taggenau, monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen. Aktuell hat sich mittlerweile auch bei längerfristigen Hypothekendarlehen die taggenaue Tilgungsverrechnung nach der sog. Kontokorrentmethode durchgesetzt. Die Art der Tilgungsverrechnung wirkt sich auf die Höhe des Effektivzinses aus. |
| Tragbare Belastung |
Grundelement des Finanzierungsplans. Derjenige Teil der nachhaltig verfügbaren Einkünfte des Kreditnehmers, der zur Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verwendet werden kann. Die Grundlagen für die Ermittlung der tragbaren Belastung bilden das monatliche (Netto-) Haushalts-einkommen sowie die sonstigen regelmäßigen Einkünfte abzüglich laufender Belastungen. Erfahrungsgemäß liegt die tragbare Belastung je nach Einkommenshöhe zwischen 25 und 40 Prozent des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens. |
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