| Begriff | Definition |
|---|---|
| Veränderungssperre |
Beschluss der Gemeinde, wonach im Geltungsbereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans oder in Umlegungsgebieten bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt, bauliche Anlagen nicht beseitigt und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen, auch wenn diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. |
| Vergleichswertverfahren |
Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie, das sich an den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen geeigneter Vergleichsgrundstücke orientiert. Geeignet sind Vergleichsgrundstücke, wenn sie in den ihren Wert beeinflussenden Merkmalen im Wesentlichen übereinstimmen oder Abweichungen entsprechend erfasst werden können. Das Vergleichswertverfahren wird insbesondere zur Wertermittlung unbebauter Grundstücke angewendet. Wie viele Vergleichskaufpreise dafür erforderlich sind, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. |
| Verkehrswert |
Der Preis für ein Grundstück, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Verfahrensgrundsätze zur Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Wertermittlungsverordnung (WertV) geregelt. |
| Vermögensbildungs-Gesetz |
Nach dem VermBG muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen schriftliches Verlangen Teile des Lohns oder Gehalts direkt auf ein Anlagekonto überweisen. Je nach Anlageart werden die überwiesenen Beträge bis zu einem bestimmten Höchstbetrag mit einer Arbeitnehmersparzulage staatlich gefördert. Überweisungen auf einen Bausparvertrag werden bis zum Höchstbetrag von 470 Euro (bisher 480 Euro) mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 %, Anlagen in Produktivkapital (z. B. Aktien) werden bis zum Höchstbetrag von 400 Euro mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 %, in den neuen Bundesländern mit 22 % staatlich begünstigt. Voraussetzung: Das zu versteuernde Jahreseinkommen liegt bei Ledigen bei höchstens 17.900 Euro, bei Verheirateten bei maximal 35.800 Euro. |
| Vermögenswirksame Leistungen |
Nach dem Vermögensbildungs-Gesetz (VermbG), können Arbeitnehmer jährlich bis zu 470 Euro ihres Lohns oder Gehalts auf einen Bausparvertrag (und bis zu 400 Euro auf Aktienfonds) vermögenswirksam sparen. Die Überweisung muss durch den Arbeitgeber nach schriftlichem Auftrag des Arbeitnehmers erfolgen (§ 11 VermbG). In vielen Unternehmen werden die vL zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn vom Arbeitgeber bezahlt. Sollten Sie keine arbeitgeberfinanzierten vL erhalten, beispielsweise weil für Sie ein Tarifvertrag gilt, der statt der vL altersvorsorgewirksame Leistungen fördert, können Sie trotzdem für Ihre Einzahlungen vom Staat die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten: Indem Sie den Maximalbetrag von 470 Euro pro Jahr aus eigener Tasche (vom Gehaltskonto) von der Lohnbuchhaltung direkt auf den Bausparvertrag überweisen lassen. |
| Vertragserfüllungsbürgschaft |
/>,In Bauverträgen kann ein Sicherheitseinbehalt für die vertragsmäßigen Ausführungen bis zur Abnahme vereinbart werden. So erhält der Bauherr die notwendige Sicherheit, falls ein Unternehmen den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Der vom Auftraggeber von den Abschlagszahlungen einbehaltene Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft abgelöst werden. Im Rahmen eines übernommenen Auftrages haften der Bürge (in der Regel die Hausbank) für die vertragsgerechte Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen. Siehe auch Bürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft. |
| Vorfälligkeitsentschädigung |
Ausgleich von Zinsverlusten durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung, die einem Kreditinstitut dadurch entstehen, dass Wohnungsbaudarlehen fristenkongruent refinanziert werden. Bei der Berechnung der Zinseinbußen wird allgemein die Differenz zwischen entgangenem Darlehenszins und fiktivem Wiederanlagezins für Pfandbriefe berechnet. |
| Vorfinanzierung |
Bereitstellung von Krediten zur Sofortfinanzierung unter gleichzeitiger Einbindung einer oder mehrerer Endfinanzierungselementen. So z. B. Gewährung eines Vorfinanzierungskredits mit gleichzeitigem Abschluss eines Bausparvertrages. Der Vorfinanzierungskredit wird anschließend durch Mittel aus der Endfinanzierung, hier durch die zugeteilte Bausparsumme, abgelöst. |
| Vorfinanzierungskredit |
Gelddarlehen, das der Vorfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge, d.h. zur Abdeckung von Finanzierungsbedarf ihrer Bausparer vor Zuteilung der Bausparsumme, dient. Er wird bei Zuteilung der Bausparsumme automatisch durch das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen abgelöst. Vorfinanzierungskredite können von der Bausparkasse selbst oder von einem anderen Kreditinstitut gewährt werden. Vorfinanzierungskredite einer Bausparkasse dürfen, soweit sie das Bausparguthaben übersteigen, nur für wohnwirtschaftliche Maßnahmen verwendet werden. Die Refinanzierung von Vorfinanzierungskrediten aus Zuteilungsmitteln ist nach § 1 Abs.1 BSpKVO kontingentiert. Im Gegensatz zum Zwischenkredit ist beim Vorfinanzierungskredit das zur Zuteilung erforderliche Mindestsparguthaben noch nicht angespart. Die Besicherung erfolgt i.d.R. durch Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag bzw. durch Verpfändung des Bausparguthabens sowie in Höhe des das Bausparguthaben übersteigenden Teils des Darlehens durch Bestellung einer Grundschuld. |
| Vormerkung |
Im Grundbuch eingetragene Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung, Inhalts- oder Rangänderung eines Rechts an einem Grundstück. Verfügungen, die nach Eintragung der Vormerkung getroffen werden, sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, wenn sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Die Vormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen. Auflassungsvormerkung. |
Copyright © 2010.
All Rights Reserved.