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A

Begriff Definition
Abgeschlossenheitsbescheinigung

Dies ist eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass Wohnungen entsprechend dem Wohneigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind und durch einen eigenen Zugang vom Freien oder Treppenhaus begehbar sind. Sie wird dringend benötigt, wenn Sie ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen umwandeln möchten.

Abnahme

Im Zusammenhang des Immobilienerwerbs bzw. des Hausbaus spricht man von einr Abnahme einer Werkleistung bzw. eines Bauwerks.

Nach § 640 BGB ist der Bauherr verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Verweigert der Besteller die Abnahme innerhalb einer ihm vom Unternehmer gesetzten Frist, gilt das Werk gleichwohl als abgenommen. 

Auch der Bezug des neuen Heims kann als stillschweigende Abnahme gedeutet werden. 

Mit der Abnahme geht u. a. die Beweislast für evtl. Baumängel an den Bauherrn über, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (Gewährleistung) und wird in der Regel die Schlusszahlung fällig. Eventuelle Baumängel sollten in einem Abnahmeprotokoll genau beschrieben werden, damit der Bauherr das Recht auf Nachbesserung oder Preisminderung behält. Abweichungen von der Abnahme ergeben sich, wenn dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt wird. Hier kann eine Abnahme schon dann eintreten, wenn der Bauherr eine Schlussrechnung des Bauunternehmers erhält und innerhalb von 12 Tagen nicht widerspricht.

Abschlussgebühr

Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr fällig, deren Höhe sich nach der Bausparsumme richtet. Sie wird je nach Tarif in einem Betrag gezahlt oder mit den Sparleistungen verrechnet. Auch in vielen anderen Bereichen sind Abschlußgebühren üblich.

Abschreibung

Als Abschreibung wird der Wertverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Dabei kann der Wertverlust aus allgemeinen Gründen wie Alterung und Verschleiß resultieren.Die Abschreibung wird meist aus betriebswirtschaftlicher Sicht ermittelt und als Aufwand in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die als Wertaufholung in Frage kommt, wenn in Vorjahren zu hohe Abschreibungen vorgenommen wurden.

Abstandsfläche

Im Bau- beziehungsweise Planungsrecht festgelegte Fläche zwischen zwei Gebäuden sowie zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze. Die Flächen sollen eine ausreichende Belüftung und Belichtung der Gebäude sicherstellen, sie dienen ferner als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Einzelheiten sind in den Landesbauordnungen geregelt.

Abzahlungshypothek

Im Gegensatz zur Tilgungshypothek (siehe auch Annuitätendarlehen) zahlt der Schuldner in der Regel gleichbleibende Tilgungsraten sowie Zinsen aus der sich laufend verringernden Darlehenssumme. Dadurch sinkt die Leistungsrate jährlich.

Aktivgeschaft

Geschäfte eines Kreditinstituts, die darauf ausgerichtet sind, fremde Gelder und eigene Mittel in Form von Kreditausleihungen, Festgeldanlagen und Erwerb von Wertpapieren anzulegen. Die Refinanzierung des Aktivgeschäfts erfolgt über das Passivgeschäft.

Akzessorietat

Akzessorisch = hinzutretend.
z.B. Verpflichtung, die nur in Verbindung mit einer anderen besteht.
Ist die Forderung erfüllt, erlischt auch automatisch das Recht aus der Hypothek.
(§ 1113 Abs.1 BGB).

Altenwohnung

Altersgerechte Wohnung.
Auf die besonderen Wohnbedürfnisse älterer Menschen ausgerichtete Wohnung, die Bedingungen einer barrierefreien Wohnung gem. DIN 18025, Teil 2 entspricht.

Altersvorsorge

Spezielle Angebote von Sparkassen, Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften, die gesetzlich festgelegte Auflagen (z. B. Zahlung einer lebenslang steigenden oder gleich bleibenden monatlichen Rente) erfüllen und von einer staatlichen Stelle geprüft werden müssen.

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