| Begriff | Definition |
|---|---|
| Bankvorausdarlehen |
Darlehen, zu deren Tilgung gleichzeitig ein oder mehrere Bausparverträge abgeschlossen werden. Die Bausparsumme entspricht dabei der Darlehenshöhe. Neben den Zinsen für das Bankvorausdarlehen sind bis zur Zuteilung Sparbeiträge zu entrichten. Nach Zuteilung wird das Bankvorausdarlehen durch die Bausparsumme abgelöst. |
| Bauabnahme |
Prüfung der Baurechtsbehörde, ob bestimmte Bauarbeiten in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung durchgeführt worden sind. |
| Bauantrag |
Antrag an die Gemeinde, das geplante Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu überprüfen und die Erlaubnis zu seiner Durchführung zu erteilen. Er ist bei der Gemeinde zu stellen, in deren Gebiet das zu bebauende Grundstück liegt. Mit dem Bau kann erst nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden. |
| Bauanzeige |
In den letzten Jahren besteht die Tendenz zur Vereinfachung des Baugenehmigungsverfahrens. Dies zielt auf eine Einschränkung der Anzahl von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, aber auch die Verschlankung des Baugenehmigungsverfahrens durch die Einschränkung des Prüfumfanges (je nach Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens). In einigen Bundesländern wurden Genehmigungsfreistellungsverfahren eingeführt. Die Verantwortung der nicht zu prüfenden Bereiche liegt in diesen Fällen alleine bei Bauherrn und Planfertiger. Weiterhin gibt es die Variante, dass ein Vorhaben anzeigepflichtig ist, in welchem Fall die Behörde in einem bestimmten Zeitraum reagieren muss - ansonsten gilt das Vorhaben als genehmigt. |
| Baubeschreibung |
Differenzierte Beschreibung der Bauweise, der Baukonstruktion, der Baumaterialien und der Haustechnik |
| Baudenkmal |
Nach den Richtlinien des Denkmalschutzes baugeschichtlich besonders wertvolles Gebäude, das in die Denkmalliste eingetragen ist. Bei baulichen Veränderungen muss die Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. In manchen Bundesländern besteht die Möglichkeit, für bestimmte bauliche Maßnahmen öffentliche Zuschüsse zu erhalten. |
| Bauerwartungsland |
Im Flächennutzungsplan zur Bebauung vorgesehene Fläche. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bebauung. |
| Baufläche |
Im Flächennutzungsplan für die Bebauung vorgesehene Fläche. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden folgende Bauflächen unterschieden: Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen (Mischgebiet), gewerbliche Bauflächen (Gewerbegebiet) und Sonderbauflächen. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Art der zulässigen Betriebe und Anlagen sind je nach Baugebiet unterschiedlich. |
| Baugebiet |
(§ 111 Baunutzungsverordnung, BauNVO) Im Bebauungsplan zur Bebauung vorgesehenes Gebiet. Nach Art der zulässigen Nutzung und der Art der im Gebiet zulässigen Betriebe und Anlagen werden dabei folgende Gebiete unterschieden: Kleinsiedlungsgebiete (im Bebauungsplan abgekürzt mit WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Sondergebiete (SO). Das Maß der baulichen Nutzung für die einzelnen Baugebiete ist in § 17 BauNVO festgelegt. |
| Baugebot |
(§ 176 BauGB). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder ein vorhandenes Gebäude den Festsetzungen anzupassen. |
Copyright © 2010.
All Rights Reserved.