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B

Begriff Definition
Baugenehmigung

Schriftlicher Bescheid der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, dass dem beantragten Bauvorhaben (Bauantrag) nach öffentlichem Recht keine Hindernisse entgegenstehen.

Die Baugenehmigung kann mit Auflagen verbunden sein. Sie ist befristet und gebührenpflichtig.

Baugesetzbuch

Es regelt insbesondere die Bauleitplanung, die Bodenordnung, die Enteignung, die Erschließung, die Ermittlung von Grundstückswerten sowie die städtebauliche Sanierung und Entwicklung.

Baugrenze

Diejenige Grenze im Bebauungsplan, die von Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf.

Bauherr

Derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführt bzw. durchführen lässt. Der Bauherr trägt die Risiken der Bauvorbereitung und der Baudurchführung einschließlich des Bauherrenhaftungsrisikos. Er entscheidet letztlich auch über die architektonische und technische Gestaltung und die Finanzierung.

Bauherren Haftpflichtversicherung

Unterart der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Sie schützt den Versicherungsnehmer für den Fall, dass er in seiner Eigenschaft als Bauherr auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Gegen Prämienzuschlag kann auch das Bauen in eigener Regie versichert werden. Das Grundstücks-Haftpflichtrisiko ist bis zur Bauabnahme, längstens bis zum Bezug des Gebäudes mitgedeckt. Die Bauherren-Haftpflichtversicherung deckt nicht Eigenschäden des Bauherrn (Bauwesenversicherung).

Bauleistungsversicherung

Die Bauleistungsversicherung sichert den Bauherrn gegen Schäden ab, für die nicht die bauausführenden Firmen oder Architekten haftbar gemacht werden können. Versichert sind das Bauobjekt und die erbrachten Bauleistungen, inkl. Baustoffe und Bauteile gegen Schäden, die z.B. entstehen können durch fehlerhafte statische Berechnung, mangelnde Bauaufsicht, höhere Gewalt und Elementarereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit der Bauhandwerker, mutwillige Zerstörung Dritter oder durch Diebstahl von eingebauten Materialien. Nicht unter die Bauleistungsversicherung fallen die Baustelleneinrichtung, die Baugeräte, Leistungsmängel oder Schäden durch normale Witterungseinflüsse.

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Bauleitpläne sind von der Gemeinde aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen.

Baumangel

Fehler an einem Bauwerk, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Gewöhnlicher Gebrauch bedeutet, dass die Bauleistung den heute üblichen und notwendigen Anforderungen genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen muss. Der Bauherr hat im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), welcher Baumangel besteht und zu beseitigen ist. Bei einem Baumangel hat der Bauherr einen Anspruch auf Erfüllung oder Gewährleistung.

Baunebenkosten

Zu den Baunebenkosten gehören u.a. die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, die Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen (Baugenehmigung) und die Kosten der für die Herstellung erforderlichen Finanzierung.

Bauordnung

Landesrechtliche Gesetze (= Landesbauordnung), in denen die Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung und Abbruch baulicher Anlagen und das baurechtliche Verfahren geregelt sind. Die Bauordnungen enthalten darüber hinaus u.a. Bestimmungen über die Bauabnahme, die Aufgaben der Bauaufsicht, die bautechnische Sicherheit, die Schall- und Wärmeisolierung und den Feuerschutz.

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