| Begriff | Definition |
|---|---|
| Bauspareinlage |
(§ 1 BSpKG). Die von einem Bausparer auf einen Bausparvertrag geleisteten Einlagen, bestehend aus den Regelsparbeiträgen (inkl. vermögenswirksamer Leistungen), Sonderzahlungen, Guthabenzinsen sowie den dem Bausparkonto gutgeschriebenen Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen. |
| Bausparförderung |
Das Bausparen wird in mehrfacher Weise staatlich gefördert: durch die Gewährung von Wohnungsbauprämien sowie durch die Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz. |
| Bausparkasse |
Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern nach Kollektivgrundsätzen (kollektives Bausparen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern Gelddarlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren, die i.d.R. nachstellig zu sichern sind. Spezialinstitut für den nachstelligen Realkredit. Es gibt privatrechtlich und öffentlich-rechtlich (Landesbausparkassen) organisierte Bausparkassen. Die Tätigkeit der Bausparkasse unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. |
| Bausparkassengesetz |
(Gesetz über Bausparkassen vom 16.11.1972/15.2.1991). Enthält spezielle Regelungen für den Betrieb einer Bausparkasse und den Schutz des Bausparers. Darunter u.a. Bestimmungen über die Beschränkung des Bauspargeschäfts auf bestimmte Zwecke, die Verwendung bestimmter Sicherheiten und über die Anlage verfügbarer Mittel. Im Bausparkassengesetz ist außerdem festgelegt, dass das Bauspargeschäft nur von Bausparkassen betrieben werden darf. |
| Bausparkassenverordnung |
(Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen vom 19.12.1973). Erlassen auf der Grundlage des § 10 BSpKG. Die Verordnung dient der Sicherung der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft sowie der Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsreihenfolge. Zu diesem Zweck enthält sie u.a. nähere Bestimmungen über die vorübergehende Anlage der bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Bausparmittel, über Großbausparverträge sowie über die Gewährung bestimmter Darlehensarten (Vorfinanzierungskredite, Zwischenkredite, Darlehen gegen Negativerklärung). |
| Bauträger |
Plant und realisiert gewerbsmässig (ohne selbst Bauleistungen zu erbringen) als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung (schlüsselfertige) Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern. Vor Erhalt und Verwendung der vorgenannten Vermögenswerte hat der Bauträger nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) u.a. in Höhe dieser Werte Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen. |
| Bauträgermodell |
Steuermodell, basierend auf dem Abschluss eines Kaufvertrages über die Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes von einem Bauträger bevor mit dem Bau begonnen wird. |
| Bauvorlageberechtigung |
Bauunterlagen für genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen nach den Bauordnungen der Bundesländer von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Das sind beispielsweise Architekten, Innenarchitekten oder beratende Ingenieure, die nach dem Landesrecht eine solche Berufsbezeichnung zu führen berechtigt sind. |
| Bauvorlagen |
Dem Bauantrag nach der Bauvorlagenverordnung beizufügende Unterlagen. Hierzu zählen Baubeschreibung, Grundrisse, Darstellung der Grundstücksentwässerung, Angaben zum Schall- und Wärmeschutz. |
| Bauweise |
(§ 22. BauNVO) Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offen oder geschlossen festgesetzt werden. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) zueinander als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. |
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