| Begriff | Definition |
|---|---|
| Bauleitplanung |
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Bauleitpläne sind von der Gemeinde aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen. |
| Baumangel |
Fehler an einem Bauwerk, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Gewöhnlicher Gebrauch bedeutet, dass die Bauleistung den heute üblichen und notwendigen Anforderungen genügen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst entsprechen muss. Der Bauherr hat im Streitfall darzulegen (sog. Darlegungslast), welcher Baumangel besteht und zu beseitigen ist. Bei einem Baumangel hat der Bauherr einen Anspruch auf Erfüllung oder Gewährleistung. |
| Baunebenkosten |
Zu den Baunebenkosten gehören u.a. die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen, die Gebühren für behördliche Prüfungen und Genehmigungen (Baugenehmigung) und die Kosten der für die Herstellung erforderlichen Finanzierung. |
| Bauordnung |
Landesrechtliche Gesetze (= Landesbauordnung), in denen die Voraussetzungen für die Errichtung, die Änderung und Abbruch baulicher Anlagen und das baurechtliche Verfahren geregelt sind. Die Bauordnungen enthalten darüber hinaus u.a. Bestimmungen über die Bauabnahme, die Aufgaben der Bauaufsicht, die bautechnische Sicherheit, die Schall- und Wärmeisolierung und den Feuerschutz. |
| Bauspareinlage |
(§ 1 BSpKG). Die von einem Bausparer auf einen Bausparvertrag geleisteten Einlagen, bestehend aus den Regelsparbeiträgen (inkl. vermögenswirksamer Leistungen), Sonderzahlungen, Guthabenzinsen sowie den dem Bausparkonto gutgeschriebenen Wohnungsbauprämien und Arbeitnehmersparzulagen. |
| Bausparförderung |
Das Bausparen wird in mehrfacher Weise staatlich gefördert: durch die Gewährung von Wohnungsbauprämien sowie durch die Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz. |
| Bausparkasse |
Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern nach Kollektivgrundsätzen (kollektives Bausparen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern Gelddarlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren, die i.d.R. nachstellig zu sichern sind. Spezialinstitut für den nachstelligen Realkredit. Es gibt privatrechtlich und öffentlich-rechtlich (Landesbausparkassen) organisierte Bausparkassen. Die Tätigkeit der Bausparkasse unterliegt der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. |
| Bausparkassengesetz |
(Gesetz über Bausparkassen vom 16.11.1972/15.2.1991). Enthält spezielle Regelungen für den Betrieb einer Bausparkasse und den Schutz des Bausparers. Darunter u.a. Bestimmungen über die Beschränkung des Bauspargeschäfts auf bestimmte Zwecke, die Verwendung bestimmter Sicherheiten und über die Anlage verfügbarer Mittel. Im Bausparkassengesetz ist außerdem festgelegt, dass das Bauspargeschäft nur von Bausparkassen betrieben werden darf. |
| Bausparkassenverordnung |
(Verordnung zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen vom 19.12.1973). Erlassen auf der Grundlage des § 10 BSpKG. Die Verordnung dient der Sicherung der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft sowie der Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsreihenfolge. Zu diesem Zweck enthält sie u.a. nähere Bestimmungen über die vorübergehende Anlage der bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Bausparmittel, über Großbausparverträge sowie über die Gewährung bestimmter Darlehensarten (Vorfinanzierungskredite, Zwischenkredite, Darlehen gegen Negativerklärung). |
| Bauträger |
Plant und realisiert gewerbsmässig (ohne selbst Bauleistungen zu erbringen) als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung (schlüsselfertige) Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern. Vor Erhalt und Verwendung der vorgenannten Vermögenswerte hat der Bauträger nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) u.a. in Höhe dieser Werte Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen. |
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