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E

Begriff Definition
Effektivzins

Der effektive Jahreszins sind die als jährlicher Vomhundersatz anzugebenden Gesamtkosten eines Kredits (§ 6 Abs. 1 PAngV).
Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, spricht man von einem „anfänglichen effektiven Jahreszins“.
Er weicht von dem im Kreditvertrag enthaltenen Nominalzins ab. 

Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweit wird die versicherungsmathematische AIBD-Methode verwendet) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. 

Nicht enthalten sind u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren, Schätzgebühren und Kosten der Besicherung.

Eigenheimzulage

Eigenheimzulage wird seit 1. Januar 2006 nicht mehr neu gewährt.
Sie wird aber noch für den vollen Förderzeitraum gewährt, wenn vor dem 1. Januar 2006 der notarielle Kaufvertrag beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt wurde. Bei diesen noch zu Ende laufenden Eigenheimzulagen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Wurde die Wohnung zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt, so beträgt die Eigenheimzulage jährlich 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 € pro Jahr, zuzüglich 800 € für jedes Kind.
Wurde die Wohnung vor dem 1. Januar 2004 angeschafft oder hergestellt, so beträgt die Eigenheimzulage jährlich 5 % der Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 2.556 € für Neubauten bzw. 2,5 % der Anschaffungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.278 € für Altbauten, in beiden Fällen zuzüglich 767 € für jedes Kind.

Eigenkapital

Dazu zählen Barmittel, Festgeld, Guthaben auf Sparkonten, Guthaben auf zugeteilten Bausparverträgen, Wertpapiere, Aktien, das im Eigentum stehende Baugrundstück und Eigenleistungen, die vom Käufer zum Kauf bzw. zur Finanzierung einer Immobilie eingesetzt werden können.

Eigenleistung

Persönliche Arbeitsleistung, die für den Bau oder Ausbau eines Bauwerks eingesetzt wird. Wird als Teil des Eigenkapitals grundsätzlich zu Unternehmerpreisen bewertet. Bauherren, die Eigenleistung zusammen mit Hilfskräften durchführen, haben diese Arbeiten als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten bei der örtlich zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft anzumelden, die Namen der beschäftigten Personen, deren geleistete Arbeitsstunden und evtl. Entgelte dafür nachzuweisen und ggf. einen von der Berufsgenossenschaft festgelegten Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen.

Eigentümergemeinschaft

Gemeinschaft der Eigentümer einer Eigentums-Wohnanlage.

Eigentumswohnung

Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung, einer Eigentumswohnung. Diese stellt ein Teileigentum an einem Grundstück in der Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) oder in einem Reihenhaus dar, von dem mehrere auf einem gemeinsamen Grundstück stehen. Immer teilen sich also mehrere Eigentümer an einem Grundstück dessen Eigentum, wobei jede Wohnung eigentumsrechtlich einem anderen Eigentümer zugeordnet ist (oder zumindest sein kann). Auch Doppelhaushälften, DHHs, können in sog. Wohnungseigentum aufgeteilt werden, das heißt, jedes DHH-Grundstück wird als "Wohnung" betrachtet. Dies geschieht insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die kommunal erforderliche Grundstücksgröße je Haus(-hälfte) nicht erreicht ist.

Einheitswert

Von der Finanzverwaltung festgelegter Grundstückswert. Dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Er wird jeweils auf den 1.1. eines Kalenderjahres festgestellt. Die letzte allgemeine Feststellung erfolgte auf den 1.1.1964 und ist seit dem 1.1.1974 steuerwirksam. Der Einheitswert ist u.a. abhängig von der Grundstücksart.

Energiebedarfsausweis

Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen, deren Bauantrag ab dem 1. Februar 2002 gestellt wird, sowie für bestehende Gebäude, die nach dem 1. Februar umfassend saniert werden, schreibt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) einen Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV) vor. 

Weitere Informationen zur EnEV und dem Energiebedarfsausweis finden Sie unter www.enev-online.de.

Erbbaurecht

(§ 1 ErbbauVO). Veräußerliches und vererbliches, grundstücksgleiches Recht, auf oder unter einem (fremden) Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen. Es ist i.d.R. befristet. Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuch (Erbbaugrundbuch) gebildet. Als Entgelt ist ein Erbbauzins zu entrichten.

Erbbaurechtsverordnung

(ErbbauVO)

(Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.1.1919). Definiert Begriff und Inhalt des Erbbaurechts, regelt die Höhe und Zahlungsweise des Erbbauzinses, die Rangstelle des Erbbaurechts im Grundbuch, das Bauwerk und seine Bestandteile, Grundbuchvorschriften, Fragen der Beleihung, der Feuerversicherung, der Zwangsversteigerung sowie die Beendigung, die Erneuerung und den sogenannten Heimfall.

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