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Begriff Definition
Erbbauzins

(§ 9 ErbbauVO).
In wiederkehrenden Leistungen bestehendes Entgelt für die Bestellung eines Erbbaurechts. Der Erbbauzins muss für die ganze Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein.

Ersatzsicherheiten

(§ 7 Abs.3 BSpKG). Anstelle von Grundpfandrechten können Darlehen von Bausparkassen auch durch ausreichende anderweitige Sicherheiten abgesichert werden. 
Zu den Ersatzsicherheiten zählen u.a. die Bürgschaft eines geeigneten Kreditinstituts, die Abtretung von Sparguthaben sowie die Verpfändung von Lebensversicherungen oder von Wertpapieren.

Erschließung

Zur Baureifmachung eines Grundstücks erforderliche Maßnahmen der Gemeinden bzw. der Versorgungsträger, z.B. Straßen- und Kanalbau, Wasser- und Elektrizitätsversorgung.

Siehe auch: Erschließungsbeitrag.

Erschließungsbeitrag

(§§ 127 ff. BauGB).Der von der Gemeinde beim Eigentümer erhobene Beitrag zur Deckung der Kosten für die Erschließung eines Grundstücks bzw. eines Baugebietes, basierend auf einer entsprechenden Gemeindesatzung. Den rechtlichen Rahmen dafür bilden u.a. die Abgabengesetze der Bundesländer.

Erschließungsvertrag

(§ 124 BauGB). Vertrag, in dem einem Dritten von der Gemeinde die Errichtung von Erschließungsmaßnahmen in einem bestimmten (Erschließungs-)Gebiet übertragen wird. Dabei können die Erschließungskosten ganz oder teilweise auf den Dritten übertragen werden.

Exposé

Enthält, soweit es im Einzelfall in Betracht kommt, Informationen, Grundrisse und Bilder über das Grundstück und die Immobilie.

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