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G

Begriff Definition
Gebäudeabschreibung

§ 7 EStG). Wie bei allen Wirtschaftsgütern können auch bei vermieteten Gebäuden die Aufwendungen für die Herstellung oder den Erwerb sowie die durch Abnutzung bedingten Wertminderungen durch Abschreibungen (= Absetzung für Abnutzung, AfA) als Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Wohneigentum steuerlich berücksichtigt werden.

Siehe auch Lineare, Degressive, Erhöhte Abschreibung.

Gebäudepass

Der Gebäudepass ist eine Urkunde, die nach einem standardisierten Raster die Eigenschaften einer Immobilie objektiv wiedergibt.

Der Gebäudepass dokumentiert die wichtigsten technischen und baulichen Daten des Hauses, beispielsweise mit einer Kurzbeschreibung der Baukonstruktion und ihrer Materialien sowie der technischen Anlagen.

Bauherren dient der Gebäudepass als Checkliste für Planungsvorgaben und der Qualitätssicherung.

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie dient der Gebäudepass als objektives Element der Immobilienbewertung.
Die Einführung des Gebäudepasses geschieht auf freiwilliger Basis.

Gebrauchsabnahme

Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die genehmigungspflichtigen Bauwerke oder Anlagen den Vorschriften entsprechend errichtet wurden. Das amtliche Prüfprotokoll wird als Gebrauchsabnahmeschein bezeichnet.

Gebrauchtimmobilie

Im Gegensatz zur neu errichteten, vor dem Erstbezug stehenden Immobilie, das bereits bewohnt ist oder war.

Demgegenüber unterscheidet das Eigenheimzulagengesetz nach dem Zeitpunkt der Anschaffung: Gebrauchtimmobilien sind danach Wohnungen, die nicht spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft worden sind.

Geldbeschaffungskosten

Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufnahme von Baufinanzierungskrediten stehen. Hierzu gehören u.a. Disagio, Notar- und Grundbuchgebühren (für die Eintragung einer Grundschuld), Schätzgebühren, Darlehensgebühren, Provisionen an Finanzierungsvermittler.

Gemeinschaftseigentum

,,(Gemeinschaftliches Eigentum gem. § 1 Abs.5 WEG).

Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Es wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten.

Gemeinschaftseinrichtungen

Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Wohnungseigentums, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören u.a. Zugangswege, Treppenhaus, Fahrradkeller, Fahrstühle, Trockenräume sowie alle Ver- und Entsorgungsanlagen für Wasser, Strom, Gas und Heizung.

Gemeinschaftsordnung

Teil der Teilungserklärung. Sie bestimmt das Verhältnis der Miteigentümer untereinander sowie ihre Rechte und Pflichten.

In ihr werden u.a. näher bestimmt:

    * der Inhalt des Sondereigentums,
    * die Sondernutzungsrechte an bestimmten Bereichen 
    * der Kostenverteilungsschlüssel und die Hausgeldvorauszahlungen
    * die Stimmrechte, die Stimmrechtsvertretungsregelungen 
    * die Hausordnung
    * der Verwaltervertrag.

Generalübernehmer

Person, die sowohl Planungsaufgaben als auch die Bauausführung in eigenem Namen und für eigene Rechnung durchführt, wobei die Aufträge auch an Subunternehmer vergeben werden können.

Generalunternehmer

Generalunternehmer erbringen Bauleistungen schlüsselfertig zu einem festen Preis und zu einem festen Termin.,

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