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G

Begriff Definition
Grundbuch

Öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird und dort auch eingesehen werden kann.
Im Grundbuch ist jedes Grundstück im Bezirk auf einem gesonderten Grundstücksblatt eingetragen.

Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis und drei sog. Abteilungen. Abteilung I gibt Auskunft über den Eigentümer; Abteilung II über Lasten und Beschränkungen des Eigentums; Abteilung III über eingetragene Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken.

Grundbuchamt

Zu den Aufgaben des Grundbuchamts gehört es, die Grundbücher und die Grundakten zu führen.

In den meisten Bundesländern ist das Grundbuchamt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.

Grundbuchauszug

Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. 

Voraussetzung für die Anforderung eines Grundbuchauszugs ist ein berechtigtes Interesse (Grundbucheinsicht).

Grundbuchordnung

Sie regelt u.a. die Einrichtung des Grundbuches und die Organisation der Grundbuchämter und enthält Verfahrensvorschriften in Bezug auf Grundbuchangelegenheiten.

Grunderwerbsteuer

Steuer, die auf den Umsatz von inländischen Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden erhoben wird.

Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises.

Grunderwerbsteuergesetz

Regelt u.a. die Voraussetzungen und die Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer und definiert von der Besteuerung befreite Erwerbsvorgänge.

Grundfläche

zulässige Grundfläche gem. § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.

Grundflächenzahl

(§ 19 Baunutzungsverordnung, BauNVO)

Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche eines Gebäudes je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Gundflächenzahl wird im Bebauungsplan festgesetzt.

Grundpfandrecht

Ein auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtetes, dingliches Recht an einem Grundstück oder an einem grundstücksgleichen Recht.
Nach dem BGB können folgende Grundpfandrechte zur Sicherung von Realkrediten herangezogen werden: Hypothek (§ 1113 BGB), Grundschuld (§ 1191 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB).

Grundschuld

Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.

Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld von einer zu sichernden Forderung unabhängig (Akzessorietät.

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