| Begriff | Definition |
|---|---|
| Grundschuldbestellung |
Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z.B. zur Absicherung von Darlehen) mit einer Grundschuld . Die Grundschuldbestellung umfasst auch den Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Die Einigung von Eigentümer und Grundschuldgläubiger ist formfrei möglich. Zur Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch muss die Bewilligung entweder notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) vorgelegt werden. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt. Das heißt, dass die im Grundbuch eingetragene Schuldsumme nichts über das dadurch abgesicherte Darlehen aussagt. |
| Grundsteuer |
Realsteuer auf den Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurechte und Betriebsgrundstücke). Die Grundsteuer fließt den Gemeinden zu, die die Berechtigung zur Festsetzung von Hebesätzen und Erhebung des auf ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitzes haben. |
| Grundstück |
Räumlich exakt abgetrennter Teil der Erdoberfläche, der auf einem Blatt des Grundbuches unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. |
| Grundstückskauf |
(§ 313 BGB). Ein Grundstückskauf setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages voraus. Beim Grundstückskauf sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: genaue Bezeichnung des Grundstücks, Übernahme von Belastungen, insbesondere öffentliche Lasten (Erschließungskosten) und Nutzungen, Fortbestehen von Belastungen, Belegungs- oder Preisbindungen (bei öffentlich geförderten Wohnungen), Termin für die Zahlung des Kaufpreises sowie Nutzungs- und Übergabetermine |
| Grundstückspreise |
Die Kaufpreise für Immobilien werden von den Bundesländer regelmäßig für baureifes Land, Rohbauland, Industrieland und Land für Verkehrszwecke und Freiflächen erfasst und veröffentlicht. |
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