| Begriff | Definition |
|---|---|
| Hausakte |
In der Hausakte werden alle wichtigen Dokumente aus der Planungs- und Bauphase gesammelt. |
| Hausgeld |
Monatliche Vorausleistung des Wohnungseigentümers zur Deckung der laufenden Ausgaben und Aufwendungen für das gemeinschaftliche Eigentum. |
| Hausratversicherung |
Versicherung des Hausrats zum Schutz gegen Einbruch sowie gegen Schäden, die verursacht sind durch Leitungswasser, Sturm oder Brand. Der genaue Umfang der Hausratversicherung sollte mit den jeweiligen Versicherungspartnern abgesprochen werden. |
| Herstellungskosten |
Die tatsächlichen Herstellungskosten enthalten Besonderheiten der Bauausführung. |
| Hypothek |
Die Hypothek ist nach deutschem Sachenrecht ein Grundpfandrecht. Es kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden. Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Das heißt, der Inhaber der Hypothek darf Substanz und Nutzungen des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) nutzen, um die festgelegte Geldsumme zu erhalten. Dies kann der Schuldner durch Zahlung an den Gläubiger verhindern, § 1142 BGB. Durch die Hypothek ist das Grundstück dem Gläubiger verpfändet. Lasten mehrere Hypotheken auf einem Grundstück, haben diese einen festen Rang, nach dem die Hypothekengläubiger befriedigt werden. Die Bedeutung der Hypothek tritt in der Praxis zu Gunsten der Grundschuld immer weiter zurück. Heute sind nur noch rund 20 Prozent der Grundstücksbelastungen als Hypotheken bestellt. |
| Hypothekarkredit-Kodex |
Der europäische Verhaltenskodex für Hypothekarkreditgeber wurde zwischen den europäischen Verbraucherorganisationen und den europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden, deren Mitglieder wohnungswirtschaftliche Kredite anbieten, ausgehandelt und angenommen. Welche Kreditinstitute sich dem Verhaltenskodex unterworfen haben, ist auf der Internetseite der Europäischen Union aufgelistet. |
| Hypothekenbank |
'Kreditinstitut, das überwiegend mittel- und langfristige Darlehen in Form von Hypotheken und Kommunaldarlehen vergibt und sich durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalobligationen refinanziert. Die rechtliche Grundlage bildet das Hypothekenbankgesetz, bzw. seit dem 19.7.2005 das Pfandbriefgesetz. Für die Hypothekenbanken gelten besondere Vorschriften für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken sowie hinsichtlich Art und Inhalt des Darlehensvertrages. Zur Deckung von Pfandbriefen dürfen nur solche Hypotheken herangezogen werden, die 60 Prozent des Beleihungswertes nicht überschreiten. |
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