| Begriff | Definition |
|---|---|
| Sondereigentum |
Dem Volleigentum weitgehend gleichgestelltes Recht an einer Wohnung. Zum Sondereigentum gehören die Räume der im Kaufvertrag genannten Eigentumswohnung (einschließlich Bodenbeläge, Einbaumöbel, Heizkörper, Sanitärinstallationen sowie ggf. einschließlich weiterer Räume außerhalb der abgeschlossenen Wohnung) und die dazu gehörenden Gebäudebestandteile (die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über Gebühr beeinträchtigt wird). Nicht zum Sondereigentum gehören die gesamten tragenden Teile des Gebäudes. |
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